Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen
HIP HOP HAMBURG GRAFFITI - BREAK- DANCE- MUSIK.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der
Eintragung lautet der Name HIP HOP HAMBURG GRAFFITI- BREAK-DANCE-
MUSIK e.V.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr
ist das Haushaltsjahr der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2 Zweck des Vereins:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
Jugendlicher zu sozialer Mitverantwortung, Selbstverwirklichung
und kreativer Freizeitgestaltung und Berufsfindung.
Der Verein fördert HIP HOP (Graffiti, Breakdance u. Musik) als
Jugendkultur.
Hierzu schafft und unterhält der Verein nach Kräften eine Begegnungsstätte
für Jugendliche und Erwachsene. Aufgabe des Vereins ist es einen
Elternstammtisch aufzubauen und generationsübergreifende Angebote
zu machen, Selbsthilfegruppen zu gründen, legale Wände für Sprühmöglichkeiten
zu suchen, um den illegalen Sprühen entgegenzuwirken, Ausstellungen
zu ermöglichen, Übungsmöglichkeiten für Breakdance und Musik
anzubieten, Kontakte zu behördlichen Institutionen und Jugendhilfeeinrichtungen
zum Wohle seiner Mitglieder zu pflegen.
2. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen
begünstigt werden. Hauptamtlich Beschäftigte werden nach den
Richtlinien des BAT besoldet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige brauchen
die Einverständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreter.
2. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
können ausschließlich fördernde Mitglieder sein.
3. Für den
Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich,
der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei Minderjährigen
ist der Antrag zusätzlich von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
4. Der Vorstand entscheidet
über den Antrag nach freiem Ermessen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung
von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei Minder- jährigen ist die Austrittserklärung vom
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Austritt kann mit
einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Quartalsende erklärt
werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen
im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt nach einer Wartefrist
von 4 Wochen nach Absendetag. Der Beschluß des Vorstands über
die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4.
Hat ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen
oder das Ansehen des Vereins geschädigt, kann es durch Beschluß
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit
zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß
des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzustellen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses zulässig. Der Vorstand hat binnen 2 Monaten nach
fristgemäßer Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die abschliessend über die Berufung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge:
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2.
Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten
Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins
teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung
im Verein die vom Vorstand erlassene Hausordnung zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
§ 8 Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus mindestens
3 Mitgliedern.
2. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreise den
Vorsitzenden.
§ 9 Vertretung des Vereins:
Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den vorsitzenden Vorstand oder durch
ein Vorstandsmitglied seiner Wahl vertreten.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands:
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b. Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
c. Aufstellung des Haushaltsplans,
Kassierung, Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten, Buchführung,
Erstellung eines Jahresberichts d. Beschlußfassung über die
Aufnahme bzw. Streichung von Mitgliedern
e. Entscheidung in
strittigen Fällen bei Vereinsangelegenheiten.
2. In allen Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung durchführen.
§ 11 Wahl und Dauer des Vorstands:
1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmen-Gleichheit
entscheidet die Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit das
Los. Wiederwahl ist zulässig. Nur Mitglieder des Vereins sind
für das Amt des Vorstands wählbar. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied
des Vorstands vorzeitig aus, so wählt er für die restliche Amts-
dauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands:
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen,
die durch Vorstandsbeschluß einberufen werden; die Tagesordnung
braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung
gilt als Ablehnung.
3. Der Vorstand kann in schriftl. Verfahren
beschließen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung:
1. Die MV wird von einem Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/10 der erschienenen Mitglieder dieses
beantragen.
3. Die MV faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4
der abgegebenen Stimmen erforderlich, eine Zweckänderung des
Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 der Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder hierzu kann nur innerhalb eines
Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Über die Beschlüsse
der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom jeweiligen Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer MV mit einer Mehrheit von 4/5
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls die
MV nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Nach der Auflösung des
Vereins, oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke,
fällt alles Vermögen und Material des Vereins der Jugendgerichtshilfe
der Freien und Hansestadt Hamburg zu, zweckgebunden für den
Täter- Opfer- Ausgleich.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |