Gerüchte, die
Probleme machen!
Immer wieder kursieren Gerüchte über Polizei und Rechtsprechung,
die für manchen zur Falle für die Zukunft wurden.
Daher nochmals auf immer wiederkehrende Fragen Informationen,
die keinen Anspruch auf Vollständigkeit bieten und keinen
Ersatz für anwaltlichen Rat .
Es gibt für Straftaten, die vor Gericht verhandelt wurden, meist
ein Nachspiel, wenn man schuldig gesprochen wurde, d.h. einmal
die Strafe beim Strafgericht und später Schadensersatzforderungen
beim Zivilgericht, weil Geschädigte eine Gutmachung haben wollen.
Strafgericht:
1. Jugendstrafgericht:
Nach deutschem Recht sind Minderjährige mit Vollendung des 14.
Lebensjahres strafmündig. Das Jugendstrafrecht soll ein Erziehungsmittel
sein, daher gibt es für Minderjährige die Höchststrafe von 10
Jahren Haft. Bei der Hauptverhandlung ist auch die Jugendgerichtshilfe
(JGH) anwesend. Sie soll dem Richter geeignete pädagogischen
Maßnahmen vorschlagen, an die er jedoch nicht gebunden ist.
Da Jugendliche noch entwicklungsfähig sind, gibt die Gesellschaft
ihnen per Gesetz Entwicklungsschancen. Folglich gibt es auch
eine Höchststrafe, die zur Zeit 10 Jahre beträgt.
2. Erwachsenenstrafgericht:
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind nach
deutschem Recht voll geschäftsfähig und für ihr Handeln auch
voll verantwortlich. Unser Rechtssystem sieht vor, daß Jungerwachsene,
dazu gehören Personen zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen
nach dem Jugendstrafrecht "abgestraft" werden können, wenn sie
noch nicht die altersgemäße Reife haben.
Diesen Personen bietet man einen Gesprächstermin bei der JGH
an. Wird eine Reifeverzögerung angenommen, wird Anklage beim
das Jugendstrafgericht erhoben. Die Zuständigkeit des Strafgerichts
richtet sich dem Alter des Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Straftat.
Beim Strafgericht werden Straftaten verhandelt und das Leben
in unserer Gesellschaft stark beeinträchtigen und die "Öffentliche
Ordnung" gefährden.
Die Interessen des Staates werden durch den Staatsanwalt vertreten
und in Form einer Anklageschrift mit dem Antrag auf eine Hauptverhandlung
an den Richter gestellt. Das ist immer der Fall bei Mord, Totschlag,
schwerer Körperverletzung, Raub, Erpressung und Nötigung.
Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt, daß heißt, daß die Straftat
nur dann vom Staat verfolgt wird, wenn der Geschädigte einen
Strafantrag stellt. Da aber Schäden durch Graffiti in den letzten
Jahren zum Volkssport angewachsen sind, kann der Staatsanwalt
auch ohne Strafantrag durch den Geschädigten von Amts wegen
"Öffentliches Interesse" bekunden und bei Gericht eine Hauptverhandlung
beantragen.
Angeklagter/Beklagter:
Erhebliche Straftaten werden beim Strafgericht abgehandelt.
Straftäter werden dort angeklagt, werden als Angeklagte(r) bezeichnet.
Straftaten oder Ungerechtigkeiten, für die eine Person eine
andere zur Rechenschaft ziehen will, die nicht "die staatliche
Ordnung ins Wanken bringen", werden vor dem Zivilgericht behandelt.
Dort beklagt man sich vor dem Richter. Der Geschädigte ist in
der Rolle des Klägers, der Kontrahent der Beklagte. Eine Straftat
hat meistens eine Zivilklage zur Folge, weil es einen Geschädigten
nicht interessiert, ob ein Straftäter ein Bußgeld gezahlt, den
Stadtpark gefegt oder im Gefängnis gesessen hat. Er will Schadensersatz!
Strafantrag:
Beim Strafantrag muß die Polizei handeln und Beweise sichern.
Wenn sie den Geschädigten abweist, macht sich der Beamte wg.
Strafvereitelung im Amt schuldig und bekommt handfeste Probleme.
Die Polizei muß auch handeln, wenn Bürger die Polizei auf eine
mutmaßliche Straftat aufmerksam machen (Strafanzeige). Die Polizei
muß die Mittel, die sie für beweismittelfähig hält, beschlagnahmen
oder sicherstellen.
Sicherstellung:
Die Polizei nimmt Gegenstände, die sie für Beweismittel oder
Tatwerkzeuge hält, mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers
mit.
Über die sichergestellten Gegenstände wird dem Eigentümer ein
Protokoll ausgehändigt. Der Eigentümer hat einen Rechtsanspruch
darauf.
Beschlagnahme:
Die Polizei nimmt Gegenstände, die sie für Beweismittel oder
Tatwerkzeuge hält, ohne Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers
mit.
Über die beschlagnahmten Gegenstände wird dem Eigentümer ein
Protokoll ausgehändigt.
Bei der Beschlagnahme muß die Polizei die Gegenstände der Staatsanwaltschaft
vorlegen, bei der Sicherstellung nicht.
Zeugen:
Zur Beweisaufnahme einer Straftat gehört auch, daß die Polizei
Personen zu befragen hat, die vom Tatvorgang etwas beobachtet
haben. Sie nimmt zu diesem Zweck die Personalien der umherstehenden
Passanten auf und läd diese dann vor, um sie gezielt zu befragen.
Jeder Polizisst muß vor einer Befragung jedem Verdächtigen und
jedem Zeugen seine Rechte erklären, d. h. das er die Aussage
verweigern kann und unter welchen Bedingungen. Die Zeugenaussage
beinhaltet auch die Aufnahme der Personalien, um dem Gericht
die Arbeit zu erleichtern, wichtige Zeugen vorzuladen. Zeugenaussagen
sind Bestandteil der Strafakte gegen einen Tatverdächtigen oder
Täters. Der Beschuldigte erfährt über die Akteneinsicht, wer
ihn belastet hat.
Ich rate jedem Beschuldigten, sich nicht mit Zeugen über
deren Aussagen auseinanderzusetzen oder diese zu bedrohen!
Das kann zur Folge haben, daß der Beschuldigte wegen Nötigung
und/ oder Verdunklungsgefahr in Untersuchungshaft kommen kann.
Stellvertreter zu schicken, der einem Zeugen Prügel anbietet,
wird als Anstiftung zu einer Straftat auch bestraft, wenn es
bekannt wird.
In manchen Graffiti-Magazinen geistern Ratschläge herum, die
besagen, daß man als Zeuge auch mal was "vergessen könne". Der
Richter spricht eine Belehrung für jeden Zeugen, daß er verpflichtet
sei, ihm die Wahrheit zu sagen, er dürfe nichts verschweigen
oder hinzufügen. Eine uneidliche Zeugenaussage, die falsch oder
bewußt und nachweislich unvollständig abgegeben wird, ist eine
Falschaussage u. zieht eine Bestrafung nach sich.
Wenn ein Richter durch Vernehmung anderer Zeugen den Eindruck
gewinnt, daß eine Zeugenaussage wichtig ist oder der Zeuge gelogen
hat, kann er diesen vereidigen lassen. Auch der Angeklagte,
dessen Anwalt oder die Staatsanwaltschaft kann die Beeidigung
eines Zeugen beantragen. Eine Zeugenaussage, die beeidigt wurde
und falsch war, wird noch härter bestraft. Das wäre dann der
berüchtigte Meineid. Dieser Zeuge wäre vorbestraft und müßte
mit einer Haftstrafe rechnen.
Zeugenaussage:
Es gibt mehrere Möglichkeiten einer Zeugenaussage. Man kann
diese durch einen Anwalt schriftlich dem Gericht mitteilen,
unter Angabe seiner Personalien schriftlich selbst formulieren,
sie bei der Polizei zu Protokoll geben, oder von der Staatsanwaltschaft
oder vom Richter zur Zeugenvernahme geladen werden.
Auf manchen Polizeiwachen werden die Aussagen auf Tonträger
genommen.
Ich selbst formuliere meine Aussagen immer selber und gebe sie
schriftlich ab. Das hat für mich den Vorteil, daß ich eine Kopie
für mich als Erinnerungsstütze habe, was ich bei der Aussage
vor der Polizei nicht hätte.
Bei einer Aussage auf Tonträgern kann passieren, daß eine Schreibkraft
versehentlich ein Wort vergißt oder mißversteht, weil die Qualität
des Bandes nicht mehr 100%ig ist. Das kommt zwar nicht oft vor,
aber der Zeuge hätte in diesem Fall keine Kontrollmöglichkeit.
Gute Vernehmungsprotokolle sind im Wortlaut des Aussagenden
aufgenommen, nicht im Behördendeutsch verfaßt.
Zeugnisverweigerungsrecht:
Als Zeugnisverweigerungsrecht bezeichnet man das Recht, seine
Aussage zu verweigern. Ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht
haben:
1. Personen, die miteinander verwandt, verlobt oder verschwägert
sind oder waren.
2. Personen, die sich selbst belasten würden.
3. Personen, die in gleicher Sache angeklagt sind, deren Verfahren
aber noch nicht durchgeführt wurde.
Zeugen:
Der Richter belehrt immer die Zeugen vor deren Befragung. Zeugen
müssen der Vorladung folgen und zum Termin der Hauptverhandlung
pünktlich erscheinen (lieber etwas eher als zu spät kommen!).
Wer bei Gericht ohne ernsthaften Grund fehlt, wird mit einem
Ordnungsgeld belegt, was sehr hoch sein kann. Oft müssen erwachsene
Zeugen, die unentschuldigt vor Gericht fehlten, zusätzlich auch
noch die Kosten des Prozeßtages zahlen. Wer wegen Krankheit
fehlt, muß sich per Telefon und Attest sofort entschuldigen.
Der Arzt muß bestätigen, daß man aus gesundheitlichen Gründen
nicht an der Verhandlung teilnehmen kann. Ein Gipsarm ist z.B.
kein Grund! Fehlt ein Angeklagter ohne Grund, kann er für
den neuen Gerichtstermin festgenommen werden.
Wer sich in der Vernehmung oder in der Hauptverhandlung nicht
mehr an alle Ereignisse erinnern kann, sollte es offen sagen
und keine Mutmaßungen anstellen, weil er damit seine Glaubwürdigkeit
in Frage stellt.
Kein Richter nimmt es einem Zeugen übel, wenn er sich nicht
mehr an alle Ereignisse erinnern kann.
Zeugen, die nicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
machen, müssen die Wahrheit sagen!
Tatverdächtige/Angeklagte:
Jeder Beschuldigte hat das Recht, die Aussage zu verweigern.
Keiner muß sich selbst belasten oder an der Aufklärung ihrer
Straftat mitwirken.
Geständige Täter werden vor Gericht milder bestraft. Täter,die
die Aussage verweigern, erhalten den Bonus der Milde nicht,
werden über ein bestimmtes Strafmaß hinaus, was durch das Strafgesetz
festgelegt wurde, nicht härter bestraft.
Zivilrechtlich gesehen bedeutet jedes Geständnis einer Straftat
auch die Konsequenz der zivilrechtlichen Haftung, d.h. Kosten
für die Schadenswiedergutmachung.
Die Strafprozeßordnung sieht vor, daß jedem Verdächtigen oder
Beschuldigten das Recht gegeben wird, sich den Vorwurf anzuhören
und sich zu äußern.
Wer das Belastungsmaterial der Polizei einsehen will, kann nur
mit Hilfe eines Anwaltes Akteneinsicht nehmen.
Diese Bemühungen sind nicht kostenlos!!! Ich empfehle Jugendlichen
immer mit ihren Eltern zu sprechen bevor sie bei der Polizei
eine Aussage machen. Sie haben mehr Lebenserfahrung als ein
Jugendlicher.
Oft haben Eltern mit dem Jugendlichen einen Anwalt aufgesucht
und sich beraten lassen und eine Niederlage mit ihm durchgestanden.
ÖRA = Öffentliche Rechtsauskunft:
In verschiedenen deutschen Städten gibt es die ÖRA (im Telefonbuch
nachsehen).
Bei der ÖRA können Personen mit geringem Einkommen gegen eine
niedrige Gebühr Rechtsauskunft erhalten. In Städten oder Gemeinden,
wo es diese Einrichtung nicht gibt, kann man beim Rechtspfleger
im Amtsgericht nachfragen, wo man einen Beratungsgutschein für
eine Rechtsberatung erhält.
Die ÖRA begleitet nicht zum Strafprozeß!
Gesamtschuldnerische Haftung:
Wer als Gruppe eine Straftat plant und durchführt haftet dem
Geschädigten gesamtschuldnerisch, daß heißt, der Geschädigte
kann sich den zahlungskräftigsten Täter heraussuchen und die
gesamte Summe abkassieren.
Derjenige muß dann selbst sehen, wie er sich die Anteile von
den anderen auszahlen läßt. z.B. Wer als Gruppe einen "Wholetrain"
besprüht und dabei als "Schmieresteher" erwischt wird, zahlt
unter Umständen den ganzen Zug, obwohl er keine Dose in
der Hand hatte! (Das gleiche gilt auch bei Schlägereien oder
"Abziehen")
Pflichtverteidiger/ Wahlverteidiger:
Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger wird durch die Strafprozeßordnung
geregelt. Normalerweise wird dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet,
wenn die Straftat so schwer wiegt, daß der Beschuldigte mit
einer Haftstrafe rechnen muß. Es kann aber auch ein Pflichtverteidiger
auf Antrag beigeordnet werden, wenn die Beweislage besonders
schwierig ist, oder wenn eine Person sich nicht selbst verteidigen
kann (Drogensucht oder seelische Erkrankung).
Es gab schon Pflichtverteidiger bei Graffiti, aber äußerst selten.
Das Gericht teilt in der Zustellung der Anklageschrift mit,
ob ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird und daß man einen
Verteidiger beantragen kann, wenn man glaubt, sich nicht selbst
vor Gericht verteidigen zu können.
Ordnet das Gericht im Vorwege einen Pflichtverteidiger bei,
kann beim Richter beantragt werden, daß man einen anderen Pflichtverteidiger
für das Verfahren wünscht. Eine Crew kann sich zwar von einem
Anwalt generell Rechtsauskunft holen, aber ein Anwalt kann immer
nur eine Person vor Gericht anwaltlich vertreten, weil er anderenfalls
die Parteilichkeit zu seinem Klienten verletzen würde. Er muß
das Optimum für seinen Mandanten herausholen. Bei der Verteidigung
einer Crew, wenn ein Mitglied leungen und ein anderes gestehen
will, käme der Anwalt in einen Interessenkonflikt.
Anwälte dürfen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nur mitteilen,
was der Mandant ihm gestattet, sonst würde er seine Schweigepflicht
verletzen und sich strafbar machen. Der Anwalt muß deshalb auch
die ganze Wahrheit wissen, weil er sonst keine sachgerechte
Beratung durchführen kann. Es kann jedoch sein, daß ein Anwalt
die Verteidigung ablehnt, weil sein Mandant als Schuldiger vor
Gericht lügen oder die Aussage verweigern will.
In diesem Fall gilt auch die Schweigepflicht für den Anwalt.
Er darf er nicht über die erhaltenen Informationen reden!
Wer einen Verteidiger braucht, muß sich selbst darum kümmern
und diesen auch bezahlen. Ein Anwalt, den man sich selbst ausgesucht
hat, wird als Wahlverteidiger bezeichnet. Er kann aber für seinen
Mandanten bei Gericht die Pflichtverteidigung beantragen.
Immer vor der Unterschrift der Prozeßvollmacht nach den Kosten
fragen!
Die Kosten sind unterteilt und werden berechnet
1x für die vorprozeßlichen Bemühungen, zuzüglich Porto, und
Kopierkosten
1x für die Tage der Hauptverhandlungen, zuzüglich Porto, und
Kopierkosten zuzüglich jeweils der geltenden Mehrwertsteuer.
Zu bedenken ist ferner, daß es unter Umständen 2x Aufträge an den Anwalt gibt:
1x für die strafrechtliche Arbeit und
1x für die zivilrechtlichen Arbeiten.
Anwälte haben eine Gebührenordnung. Das Honorar für die zivilrechtliche
Arbeit richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Bei einem
Freispruch werden die Kosten für den Anwalt, wenn sie nicht
extrem überzogen sind (Starhonorare) erstattet.
Jugendgerichtshilfe(JGH):
Die Jugendgerichtshilfe wird von Sozialarbeitern geleistet,
die im Bereich Gesetzeskunde geschult sind. Sie sollen dem Richter
pädagogische Maßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, weitere
Straftaten zu vermeiden. Die Jugendgerichtshilfe übernimmt keine
anwaltliche Tätigkeit. Sie ist auch nach dem Prozeß bei der
Schadensregulierung behilflich, wenn man anfragt. Sie hilft
auch beim Täter-Opfer-Ausgleich oder hilft mit der Schuldnerberatung
die ihren Sitz in den Gemeindeverwaltungen ins Gespräch zu kommen.
Freispruch:
Es gibt einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld und einen
wegen Mangel an Beweisen.
Bei einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld kann der Angeklagte
Schadenersatzansprüche stellen. Näheres teilt die ÖRA oder der
Anwalt mit, wenn man sich Rat holt.
Wenn das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder mangels Öffentlichen
Interesse eingestellt wird, sind das keine Freisprüche! Der
Geschädigte kann danach zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
Wenn es zu ohne Hauptverhandlung zur Einstellung gekommen ist,
versuchen Geschädigte manchmal ohne Zivilgericht zivilrechtliche
Forderungen (Schadensersatz) durchzusetzen, indem sie Rechnungen
oder Mahnbescheide verschicken.
Zivilrechtliche Forderungen:
Zivilrechtliche Forderungen können auch ohne Strafprozeß oder
nach einem Strafprozeß durchgesetzt werden, indem der Geschädigte
dem Täter eine Rechnung schickt. Wer darauf nicht reagiert,
kann mit einem Mahnbescheid rechnen.
Mahnbescheid:
Der Mahnbescheid ist ein Formular, auf dem man seine Forderungen
beziffert und beim Gericht abgibt. Gegen eine geringe Gebühr
versendet das Gericht diesen Mahnbescheid ohne zu prüfen, ob
diese Forderungen zu Recht bestehen. Wer meint, daß die Forderungen
falsch oder zu hoch sind, sollte dem widersprechen. Das kann
man mit Hilfe des Rechtspflegers machen, der es formell richtig
schreibt, aber keine Rechtsberatung abgeben darf.
Ist die Frist ohne Widerspruch ablegalufen wird der Mahnbescheid
rechtskräftig und der Geschädigte kann einen Zwangsvollstreckungsbescheid
beantragen.
Zwangsvollstreckungsbescheid:
Gegen den Zwangsvollstreckungsbescheid gibt es auch nur eine
kurze Zeit Rechtsmittelfrist. Auch hier hilft der Rechtspfleger,
diese in Form zu bringen. Ist die Frist ohne Widerspruch verstrichen,
ist er rechtskräftig und der Geschädigte hat einen Schuldtitel,
der 30 Jahre lang vollstreckbar ist.
Schuldtitel:
Der Schuldtitel ist eine vom Gericht beurkundete Schuld und
wird bei der SCHUFA vermerkt. Der Geschädigte kann in Abständen
immer wieder den Gerichtsvollziehr beim Schuldner vorbeischicken,
ob er über verpfändbare Güter oder Einkünfte verfügt.
Hat der Schuldner einen Arbeitsplatz, muß der Arbeitgeber, bei
Vorlage eines Schuldtitels, den pfändbaren Lohn an den Gläubiger
abtreten. Konsequenz für Schuldner: Eintrag bei der SCHUFA
= Keine Kreditwürdigkeit. Es gibt viele Banken, die keine
Konten für den Schuldner eröffnen wollen. Wenn er gütigerweise
ein Konto erhält, bekommt er oft keine Schecks & Scheckkarten,
sondern nur Kassenanweisungen. Ein DISPO (Überziehungen des
Kontos) sind meistens nicht möglich.
Arbeitgeber haben Mehraufwand in der Personalbuchhaltung und
ziehen oft andere Bewerber vor.
Der Geschädigte darf Verzugszinsen und vergebliche Vollstreckungsversuche
auf die Schuldensumme hinzurechnen.
Mancher hat geglaubt, er könne sich seiner Verpflichtung durch
Flucht ins Ausland entziehen. Im Ausland braucht man seinen
Paß. Pässe laufen nach einer bestimmten Frist ab und müssen
bei der Botschaft verlängert werden. Wenn ein Haftbefehl vorliegt,
dann wird der Paß nicht verlängert. Ohne gültige Papiere erfolgt
i.d. Regel die Ausweisung durch das Gastland.
Nicht alles, was als Sachbeschädigung angeklagt wird, ist auch
eine Sachbeschädigung, sondern eine Verschmutzung, da es inzwischen
Reinigungsmittel gibt, die ohne Substanzverlust unerwünschte
Marker- und Lackanhaftungen beseitigen.
Es ist nicht entscheident, ob der Geschädigte weiß, ob und womit
man den Lack entfernen kann, sondern ob es sich rückstandslos
entfernen läßt.
Diese Informationen ersetzen keinen anwaltlichen Rat
und sind vereinfacht wiedergegeben.
Sprayer sollten bedenken, daß es in Deutschland nur wenige Anwälte
gibt, die sich mit illegalem Graffiti auseinandergesetzt haben.
Ich bin an einer Zusammenarbeit mit Strafverteidigern interessiert
und bin bereit, diese bei der Verteidigung zu unterstützen.
Bei Rückfragen bitte einen frankierten Umschlag beifügen. Meine
Englischkenntnisse sind begrenzt.
Barbara Uduwerella
|